Wissenswertes | Leistungen

Welche Leistungen bekomme ich mit einem Pflegegrad?

Was leistet die Pflegekasse?

Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.

Sachleistung

Die Pflege wird durch einen Pflegedienst durchgeführt.

Pflegegeld

Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt.

Kombinationsleistung

Die Pflege wird von einem Pflegedienst für einen festgelegten, monatlichen Betrag durchgeführt.

Was ist Pflegegeld?

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Die oder der Pflegebedürftige muss mit dem entsprechenden Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen. 

Diese Geldleistung wird der oder dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen ausgezahlt. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden; dann werden Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig in Anspruch genommen.

Pflegebedürftigkeit
Pflegegrad 2
316 Euro / pro Monat

Pflegebedürftigkeit
Pflegegrad 3
545 Euro / pro Monat

Pflegebedürftigkeit
Pflegegrad 4
728 Euro / pro Monat

Pflegebedürftigkeit
Pflegegrad 5
901 Euro / pro Monat

Während einer Verhinderungspflege wird für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen jährlich die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgewährt.

Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes fortgewährt.

Wie kann ich Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen?

Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen / maximale Leistungen pro Monat:

Pflegebedürftigkeit
Pflegegrad 1*
125 Euro / pro Monat

Pflegebedürftigkeit
Pflegegrad 2
689 Euro / pro Monat

Pflegebedürftigkeit
Pflegegrad 3
1.298 Euro / pro Monat

Pflegebedürftigkeit
Pflegegrad 4
1.612 Euro / pro Monat

Pflegebedürftigkeit
Pflegegrad 5
1.995 Euro / pro Monat

* Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat auch für Leistungen der Körperpflege einsetzen.

Mit den ambulanten Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes oder ambulanten Betreuungsdienstes oder von Einzelkräften in Anspruch nehmen, die mit der Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben.

Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden, sondern beispielsweise in einer Pflegewohngemeinschaft (Pflege-WG) oder im Haushalt der Pflegeperson. Ausgeschlossen ist der Bezug von häuslichen Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in stationären Einrichtungen, wie beispielsweise dem Pflegeheim.

Zu den Leistungen der zugelassenen professionellen Pflegedienste zählen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Im Rahmen dieser Kombinationsleistung wird das Pflegegeld je nach der Höhe der bezogenen häuslichen Pflegesachleistungen anteilig ausgezahlt.

Wie kann ich Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen?

Wann erfolgen pflegefachliche Beratungsbesuche?

Dies gilt auch, falls der Umwandlungsanspruch genutzt wird und neben dessen Nutzung nicht auch ambulante Pflegesachleistungen von einem Pflege­dienst bezogen werden.

Werden zu Hause (auch) ambulante Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst bezogen, sind die Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 nicht verpflichtet, aber berechtigt, einmal pro Halbjahr einen pflegefachlichen Beratungsbesuch in der Häuslichkeit abzurufen. Anspruch auf einen pflegefachlichen Beratungsbesuch zu Hause einmal pro Halbjahr haben auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.
Pflegefachliche Beratungsbesuche

Was bringt mir der Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Dies gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die der oder dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der teilstationären Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstehen.

Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem auch für Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Das sind zum Beispiel Leistungen zur Unterstützung beim Duschen oder Baden.

Um die Kostenerstattung im Rahmen des Entlastungsbetrags zu erhalten, sind bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, entsprechende Belege einzureichen. Sofern Sie eine Abtretungserklärung mit ihrem Leistungserbringer, z.B. einem ambulanten Pflegedienst unterschreiben, ist dieser berechtigt, die Rechnungen direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.

Soweit der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, wird also nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet.

Wie kann ich Verhinderungspflege nutzen?

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege je Kalenderjahr, der sogenannten Verhinderungspflege.

Ist die Pflegeperson tageweise verhindert, so gilt die Verhinderungspflege für maximal 6 Wochen im Jahr. Möglich ist ebenfalls die stundenweise Inanspruchnahme von Verhinderungspflege – dann gibt es keine Befristung auf 6 Wochen.

Die Leistungen betragen grundsätzlich bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr, wenn die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird,

  • die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und
  • die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.

Hierzu zählen z.B. ambulante Pflegedienste.

Für nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die Pflege aber nicht erwerbsmäßig ausüben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden.

Wird die Ersatzpflege von dem nahen Angehörigen oder dem Haushaltsmitglied erwerbsmäßig ausgeübt, können ebenfalls bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und die oder der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Verhinderungspflege

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.

Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten. Zudem wird während der Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Wie viel Geld steht mir für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu?

Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). Ziel solcher Maßnahmen ist es, dass dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.000 Euro, also bis zu 16.000 Euro, betragen. Er wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

Wie viel Geld steht mir für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu?

Wie funktioniert die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln?

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der beziehungsweise des Pflegebedürftigen beitragen oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit
oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden in den Pflegegraden 1-5 pro Monat mit maximal 40 Euro übernommen. Die Kosten für Verbrauchs­produkte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Möglich ist auch der Bezug über spezialisierte Anbieter, die dann direkt mit der Pflegekasse diesen maximalen Betrag abrechnen und Ihnen die gewünschten Mittel zuschicken.

Sprechen Sie uns an. Wir vermitteln Ihnen gerne solche Dienste.

Was versteht man unter technischen Hilfsmitteln?

Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Bei der Zuzahlung muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25 Euro, übernehmen. Werden technische Pflegehilfsmittel leihweise überlassen, entfällt die Zuzahlung. Typische technische Pflegehilfsmittel sind Notrufsysteme, Pflegebetten und Aufrichtehilfen oder Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung. Die Pflegekassen prüfen die Notwendigkeit der Anschaffung.

Wir arbeiten mit speziellen Hilfsmittelanbietern zusammen und beraten Sie gerne.

Was versteht man unter technischen Hilfsmitteln?

Welche sonstigen Leistungen gibt es?

Umfassende Informationen enthält die Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheits “Alle Leistungen zum Nachschlagen”. Diese können Sie hier downloaden.